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Statuten     GEWERBEKULM

 

 

1.        Name, Dauer und Sitz                                     

 

2.        Zweck                                                              

3.        Mitgliedschaft                            
           3.1. Arten der Mitgliedschaft
           3.2. Aufnahme und Ernennung                      
           3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder          
           3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft                    

4.        Organisation
           4.1. Organe des Vereins  
           4.2. Generalversammlung                                
           4.3. Vorstand                                                    
           4.4. Spezialkommission                                  
           4.5. Rechnungsrevisoren                                 

5.        Finanzen                                                          
           5.1. Einnahmen                                                         
           5.2. Ausgaben                                                  
           5.3. Haftung                                                       

6.        Schlussbestimmungen                                    
           6.1. Beschlussfassung und Wahlen                 
           6.2. Revision der Statuen                               
           6.3. Auflösung des Vereins                              
           6.4. Liquidation                                                 
           6.5. Inkraftsetzung der Statuten                       
  


 

1. Name, Dauer und Sitz

1.1.

 

Unter dem Namen GewerbekKulm besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

GewerbeKulm ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes.

1.2. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.


2. Zweck
  Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des Handwerker- und Gewerbestandes in den Gemeinden Teufenthal, Unterkulm und Oberkulm zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaft-licher und politischer Hinsicht.


3. Mitgliedschaft
3.1. Arten der Mitgliedschaft
3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

3.1.2.

 

Als Aktivmitglieder können jede in bürgerlichen Ehren und Rechte stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in Gemeinden Teufenthal, Unterkulm und Oberkulm selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig sind.
3.1.3. Als Mitglieder können auch Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.
3.1.4. Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die vor der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind und dem Verein während mindestens 20 Jahren als Aktivmitglied angehörten.
3.1.5. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
   
3.2. Aufnahme und Ernennung
3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme.
3.2.2. Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die General-versammlung.
   
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1. Jedes Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
   
3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
•   durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalender-jahres und unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
•   durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei jur. Personen durch Auflösung der Firma.
•   durch Ausschluss.
3.4.2. Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interes-sen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.
3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.


4. Organiastion
4.1. Organe des Vereins sind:
•  die Generalversammlung
•  der Vorstand
•  Spezialkommissionen
•  Rechnungsrevisoren
4.2. Die Generalversammlung
4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.
4.2.3.

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
•   Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes.
•   Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
•   Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
•   Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen.
•   Wahl der Rechnungsrevisoren.
•   Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
•   Ausschluss von Mitgliedern.
•   Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezial-kommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden. Anträge müssen 20 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
•   Revision der Statuten.
•   Auflösung des Vereins.

4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage zum Voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
   
4.3. Vorstand
4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
•   dem Präsidenten
•   dem Vizepräsidenten
•   dem Sekretär
•   dem Kassier
•   und 3 bis 5 Beisitzern
4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Banken und Postcheck zeichnet der Kassier einzeln.
4.3.4. Dem Vorstand liegen insbesondere ob:
•   Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
•   Vorbereitung der Generalversammlung.
•   Aufnahme von Aktivmitgliedern.
•   Verwaltung des Vereinsvermögens.
•   Beschlussfassung über wichtige ausserordentlich Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 2'000.--.
•   Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
   
4.4. Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalver-sammlung zur Behandlung bestimmte Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
4.5. Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.


5. Finanzen
5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
•   Mitgliederbeiträgen
•   Zinsen aus dem Vereinsvermögen
•   allfälligen anderen Aktivitäten und Zuwendungen
5.2. Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
•   die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate.
•   Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört.
•   besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse.

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

5.3. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


6. Schlussbestimmungen
6.1. Beschlussfassung und Wahlen
6.1.1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2. und 6.3.). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6.1.2. Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.2. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.
Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.3. Aufiösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden Mitgliedern einer Generalversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.4. Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zu Handen einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.
6.5. Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 1. März 2014 genehmigt.
   
  Sie ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1997.